ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Waren oder Leistungen vom Besteller anerkannt werden; dies gilt auch, wenn wir anders-lautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen.
(2) Einkaufsbedingungen und sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbedingung hiermit ausgeschlossen.

II. Lieferung

(1) Liefertermine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist. Ihre Einhaltung setzt voraus, daß uns sämtliche vom Besteller zu beschaffenden Informationen und Genehmigungen rechtzeitig zugehen.
(2) Wird ein Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, und ist eine vom Besteller danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Kann die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat nicht erfolgen, so können wir diese Produkte oder Teile davon auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.
(3) Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zurechtzeitiger Lieferung, und zwar auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten; dauern sie länger als sechs Wochen, sind wir auch berechtigt, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht.
(4) Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Ware an die den Transport durchführende Person oder Einrichtung auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel. Verzögern sich Übergabe oder Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(5) Sofern nicht anders vereinbart wird, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
(6) Zu Teillieferungen und darauf beruhenden Teilfakturierungen sind wir berechtigt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto, frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Alle Preise und Nebenkosten werden nach unserer zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste berechnet. Für Kleinlieferungen wird eine Zustellgebühr verrechnet.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug fällig. Bei Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 1333 ABGB).
(3) Der Besteller ist – ausgenommen bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung – nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. Zahlungen, aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen behaupteter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder wegen nicht vollständiger Lieferung, zurückzuhalten.
(4) Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
(5) Bei Teilzahlungen tritt Terminverlust ein wenn der Auftraggeber mit einer Rate mehr als fünf Tage in Verzug gerät.
(6) In den „Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochenen Zessionsverbote und alle sonstigen die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben.

IV. Gewährleistung

(1) Wir gewährleisten, dass unsere Lieferungen nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind.
(2) Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Verbesserung oder Ersatzlieferung. Für Waren, die wir nicht hergestellt haben, beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller. Ersatzteile gehen in unser Eigentum über.
(3) Soweit wir einen gerügten Mangel anerkennen, übernehmen wir die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Besteller. Sind die vom Besteller zu übernehmenden Kosten im Verhältnis zu dem Auftragswert ungewöhnlich hoch, so werden wir auf Wunsch des Bestellers über eine andere Verteilung der Kosten verhandeln.
(4) Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Produkten Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten ausgeführt wurden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückgehen.
(5) Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung, und zwar nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
(6) Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Herabsetzung nicht zustande, so kann der Besteller auch den Vertrag rückgängig machen.
(7) Der Besteller hat für die Erfüllung der Installationserfordernisse und Einsatzbedingungen (Schwachstrom, Starkstrom, Temperatur etc.) Sorge zu tragen. Er trägt das volle Risiko, wenn zufolge Nichteinhaltung der Installationsbedingungen ein Schaden bzw. eine Mangelhaftigkeit auftritt. Für diesen Fall wird die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.
(8) Wir übergeben dem Auftraggeber die vom Hersteller oder seiner Vertriebsfirma herausgegebenen, jeweils gültigen Gewährleistungserklärungen oder Garantieerklärungen, die einen Bestandteil des Vertrages bilden.
(9) Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers als in diesen Bedingungen vorgesehen, sind gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

V. Gewerbliche Schutzrechte

(1) Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.
(2) Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten sowie an den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zu Erfüllung aller uns jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Verbindet der Besteller in unserem Eigentum stehende Produkte mit anderen Waren, so steht uns das Allein- oder Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer verarbeiteten Produkte zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung zu. Seine durch Verbindung unserer Produkte mit anderen Sachen etwa entstehenden Eigentumsanteile überträgt uns der Besteller schon jetzt. Der Besteller wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Produkte (Vorbehaltsprodukte) als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
(2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren, auch nach Be- oder Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den Kaufpreis ab, soweit sie dem Wert unseres Eigentumsanteils an den Vorbehaltsprodukten entsprechen.
(3) Der Besteller wird uns jederzeit alle erwünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an uns abgetreten sind, erteilen. Zugriffe Dritter auf solche Produkte oder Ansprüche hat der Besteller uns sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Besteller.
(4) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %, ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
(5) Machen wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend oder verlangen wir Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern der Besteller Kaufmann ist.
(6) Wir sind berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird oder Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit bestehen.
(7) In diesem Fall sind die gelieferten Produkte zurückzustellen und ist der Auftraggeber verpflichtet, für die eingetretene Wertminderung, sowie für Aufwendungen bereits erbrachter Leistungen und sonstiger Schäden Ersatz zu leisten. Wir können eine Stornogebühr von 25 % des Verkaufspreises verlangen.

VII. Haftung

(1) Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen. Die Haftung wird der Höhe nach mit dem vereinbarten Entgelt jenes Produktes, das den Schaden verursacht hat bzw. mit dem Schaden in unmittelbarem Zusammenhang steht, begrenzt. Wir haften unter anderem nicht für Schadensersatzansprüche Dritter, für mittelbare Schäden, für Schäden aus Datenverlust, für entgangenen Gewinn oder erwartete Ersparnisse.
(2) Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar war.
(3) Im Sinne des Produkthaftpflichtgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Produkte nur im Rahmen der jeweils mitgelieferten Betriebsanleitungen verwendet werden dürfen. Sollte einmal eine Betriebsanleitung fehlen oder unverständlich sein, so ist der Besteller bei Ausschluss einer sonstigen Haftung verpflichtet uns diesen Umstand unmittelbar zur Kenntnis zu bringen.

VIII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.

IX. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

X. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien als vereinbart. Erfüllungsort ist Wien.

XI. Sonstiges

Es wird übereinstimmend vereinbart, dass eine Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen wird.

DER BESTELLER ERKLÄRT AUSDRÜCKLICH, DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SORGFÄLTIG UND EINGEHEND GELESEN UND ZUR KENNTNIS GENOMMEN ZU HABEN, GEGEN SIE KEINEN EINWAND ZU ERHEBEN UND SIE ALS INTEGRIERENDEN BESTANDTEIL SEINES RECHTSVERHÄLTNISSES MIT UNSEREM UNTERNEHMEN ANZUERKENNEN.

Fassung vom 1.1.2002